Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Gegenstand der Bedingungen
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beauftragung und Durchführung von
kaufmännischen Dienstleistungen. Im weiteren wird zwischen den Begriffen
Auftragnehmer (Firma FinanzConcept) und Auftraggeber (lt.
Dienstleistungsauftrag) unterschieden.
2. Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der
Auftragnehmer erbringt diverse kaufmännische Dienstleistungen in einem separat
zu vereinbarenden Umfang sowie eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG. Hierzu zählen die Kontierung und Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle,
die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der
Sozialversicherungsmeldungen und der Lohnsteueranmeldung für den Auftraggeber,
jedoch ohne darüber hinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung,
Einrichtung oder Abschluss einer Buchhaltung.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber
gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle
Vorgänge, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt werden.
(3) Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten
Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
3. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der
Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die für die Durchführung der
beauftragten Dienstleistungen erforderlich sind. Der Auftraggeber ist zur
Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages
erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für
die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so
rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung
über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von
Bedeutung sein können.
(2)
Liefert der Auftraggeber die Belege nicht wie unter Abs. 1 vorgesehen, so bleibt
er bis zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des durchschnittlichen
Rechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat abzüglich ersparter
Aufwendungen des Auftragnehmers verpflichtet. Bei Nachlieferung der
ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten
Rechnungsbeträge voll angerechnet.
(3)
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonst wie obliegende
Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen
Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist
mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach
Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Auftragnehmer zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des
Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
4.
Mitwirkung Dritter
(1) Der
Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter,
fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei
Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat
der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit
entsprechend Nr. 2 Abs. 2 verpflichten.
5.
Mängelbeseitigung
(1) Der
Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist
Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2)
Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der
Auftraggeber im Rahmen der Nr. 6 auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel
beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der
Vergütung bzw. Rückvergütung verlangen.
(3)
Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können
vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige
Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des
Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers
vorgehen.
6.
Haftung
Die
Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch seine Person verursacht sind,
abgesehen von der Herbeiführung eines Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz, ist begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert eines durchschnittlichen
dreifachen Monatsrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat ohne
Umsatzsteuer. Jede weitergehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für
Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
7.
Honorar, Rechnungen, Zahlung
Das
monatliche Buchungshonorar, das Honorar pro laufender monatlicher
Lohnabrechnung, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher
betriebswirtschaftlicher Auswertungen sowie der Stundensatz für andere
Dienstleistungen werden getrennt und schriftlich vereinbart. Rechnungen des
Auftragnehmers werden innerhalb von
8 Tagen nach Rechnungserhalt durch
Abbuchung im Lastschriftverfahren durch den Auftragnehmer eingezogen.
8.
Aufbewahrungspflicht, Transport
(1) Der
Auftragnehmer hat Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des
Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf
dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich
aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser
Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat,
nicht nachgekommen ist.
(2) Zu
den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer
aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt
jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder
Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten
Arbeitspapiere.
(3) Auf
Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Die
Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers für Datenträger, Listen und
Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten
monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.
(5) Der
Transport und die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen geht auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers.
9.
Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Der
Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt
nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen
Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen wurde. Bis zur
Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur
Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
10.
Vertragsdauer und Kündigung
Der
Vertrag wird zunächst für die Dauer von sechs Monaten geschlossen. Er verlängert
sich stillschweigend um jeweils sechs Monate, wenn er nicht drei Monate vor
Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder stillschweigend verlängerten
Vertragsdauer gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird
hierdurch nicht berührt.
11.
Schlussbestimmungen
(1)
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für
beide Vertragsparteien der Sitz des Auftragnehmers.
(2)
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle des Unwirksamen
soll angemessen Wirksames treten.
